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                <dc:title>DECLARATION BY PRESENT OWNER OR CUSTODIAN OF PROPERTY WHICH HAS BEEN SUBJECT TO TRANSFER IN ACCORDANCE WITH PARAGRAPH 1 OF GENERAL ORDER No. 10 / Erklärung des jetzigen Eigentümers oder Verwalters von Vermögen, das unter Artikel 1 Absatz 1 der allgemeinen Verfügung Nr. 10 fällt</dc:title>
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                <dc:creator>Herms&amp;Co</dc:creator>
                <dc:publisher>Institut für die Geschichte der deutschen Juden</dc:publisher>
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                <dc:type>Online Ressource</dc:type>
                <dc:description>Im Zuge der Verwaltung enteigneter Vermögenswerte durch die
Nationalsozialisten setzte sich die britische Militärregierung das
Ziel, die bereits 1946 begonnene Eigentumskontrolle zu präzisieren,
die auch das enteignete Vermögen NS-Verfolgter mit einbezog. Am
20.10.1947 erließ sie die Allgemeine Verfügung Nr. 10 aufgrund des
Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung betreffend Sperre und Kontrolle
von Vermögen. Die Verordnung verpflichtete Personen, die seit dem
30.1.1933 Vermögenswerte „besessen, verwaltet oder beaufsichtigt
hatten“, eine Vermögenserklärung abzugeben. Diese Erklärung
sollte in Form des Formulars MGAF/P abgegeben werden: Erklärung des
jetzigen Eigentümers oder Verwalters von Vermögen, das unter Artikel
I Absatz 1 der allgemeinen Verfügung Nr. 10 fällt.  Vgl. Art. II
Anzeigepflicht der Allgemeinen Verfügung Nr. 10 aufgrund des Gesetzes
Nr. 52 der Militärregierung betreffend Sperre und Kontrolle von
Vermögen, in: Rudolf Harmening / Wilhelm Hartenstein (Hrsg.),
Rückerstattungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über die Rückerstattung
feststellbarer Vermögensgegenstände (Gesetz Nr. 59 der
Militärregierung). Frankfurt a. M. 1950, Blatt Nr. 50. Dass ein
solches Formular entwickelt werden sollte, war bereits im Winter 1944
festgelegt worden: „It is contemplated, however, that shortly
thereafter the submission of detailed reports of such blocked property
will be required.” Handbook for Military Government in Germany prior
to defeat or surrender. Dec. 1944, Part III, 340 Blocking Control (d).
Die Formulare wurden von der britischen Militärregierung auch an die
Banken in der britischen Besatzungszone übergeben, um Informationen
über beschlagnahmtes Eigentum zu erhalten und es zu sperren. Durch
einen Artikel der Allgemeinen Verfügung Nr. 10 waren insbesondere
Bankverwalter verpflichtet, Enteignungsvorgänge anzuzeigen, derer sie
Zeuge geworden oder an denen sie beteiligt gewesen waren. Aus diesem
Grund füllte Rudolf Herms, der Inhaber und Verwalter der Hamburger
Bank Herms &amp; Co., das hier gezeigte Formular am 19.4.1948 aus und
„erklärte“ darin die Vermögensentziehung seiner ehemaligen
Kundin Elsa Saenger.

Es begann ein etwa 20 Jahre andauerndes Entschädigungsverfahren,
geführt zwischen Akteuren der Finanzbehörde in Hamburg und Freiburg
im Zeitraum 1948 bis 1966. Das Formular ist Bestandteil eines mehrere
hundert Seiten umfassenden Aktenkonvoluts in den Staatsarchiven
Freiburg und Hamburg (621-1/77_13).</dc:description>
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