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                <dc:title>König Christian IV. von Dänemark etc. gibt als Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn und Dithmarschen den hochdeutschen Juden zu Altona einen Schutzbrief unter Bestätigung ihrer im Einzelnen aufgelisteten Privilegien [Generalprivileg]</dc:title>
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                <dc:creator>Christian IV</dc:creator>
                <dc:publisher>Institut für die Geschichte der deutschen Juden</dc:publisher>
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                <dc:type>Online Ressource</dc:type>
                <dc:description>Es haben sich zahlreiche Abschriften im Landesarchiv
Schleswig-Holstein und im Staatsarchiv Hamburg erhalten, daneben
zeitgenössische Drucke und Auszüge aus dem 17. und 18. Jahrhundert,
mit denen allein schon die Bedeutung des Dokuments verdeutlicht werden
kann. Sowohl die offizielle Ausfertigung dieses „Generalprivilegs“
– ursprünglich in den Händen der jüdischen Gemeinde Altona
beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der 1671 entstandenen
„Dreigemeinde“ Altona, Hamburg und Wandsbek – als auch die
Überlieferung als Registereintrag des Amts Pinneberg sind jedoch
verloren.
In insgesamt elf Artikeln wurden unter anderem die folgenden Rechte
gewährt: In ihrer Synagoge sollte die Gemeinde Gottesdienst nach
jüdischem Ritus halten können, auch auf ihrem Friedhof Begräbnisse
nach eigener Gewohnheit veranstalten. Die zur Ausübung ihres Kultus
notwendigen Funktionsträger, wie Rabbiner, Vorsänger und
Schuldiener, sollten vom Schutzgeld befreit sein, da stillschweigend
unterstellt wurde, dass sie keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen
konnten. Die gleiche Befreiung sollte für die Kinder der Schutzjuden
gelten, auch wenn sie verheiratet waren, solange sie im väterlichen
Haushalt verblieben. Die Ausübung des Kauf- und Verkaufsgeschäft
sollte ebenso erlaubt sein wie die Schächtung. Für das von ihnen
ausgeübte Darlehens- und Pfandgeschäft wurde ihnen ein Zinssatz von
wöchentlich 27 Prozent erlaubt, mehr als doppelt soviel wie in der
vorhergehenden Zeit. Der Verkauf verfallener Pfänder sollte ihnen
nach Jahresfrist unter Einschaltung des Vogtes von Ottensen unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Weitere Einschränkungen
bezogen sich auf Rechtsmängel der Pfandsache. Bedeutsam war aber die
Bestimmung, dass die gütliche Schlichtung ohne Hinzuziehung des
Ottensener Vogts bei Streitigkeiten mit geringfügigem durch das
rabbinische Gericht erlaubt sein sollte. Eine Strafbefugnis stand der
Gemeinde in nur geringem Umfang zu, und konnte wohl auch nur durch den
Bann als Zuchtmittel ausgeübt werden. Dazu kam eine allgemeine
Friedenspflicht (Art. 10), der auch die pünktliche Zahlung des
Schutzgelds (jeweils zu Ostern) zugerechnet wurde. Und schließlich
wurde die Beherbergung fremder Juden auf die Frist von vierzehn Tagen
beschränkt.</dc:description>
                <dc:date>2016-09-22</dc:date>
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