Das vorliegende Schriftstück enthält eine statistische Aufgliederung der noch in den letzten Tagen des NS-Regimes in Hamburg lebenden Juden. Derartige Statistiken wurden für die Gestapo Hamburg und zur Weiterleitung an die Zentrale der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland (RVJD) in Berlin, die dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unterstand, etwa 14-tägig erstellt. Als Adressat ist im Kopf die "Geheime Staatspolizei" angegeben, und zwar Referat IV 4b. Das entspricht der parallelen Referatsbezeichnung des Reichssicherheitshauptamtes – Juden- und Räumungsangelegenheiten, Leiter SS-Sturmbannführer Adolf Eichmann. Wer die Statistik in Hamburg erstellt hat, ist dem Schriftstück nicht zu entnehmen. Das hinzugefügte Diktatzeichen „LE“ lässt sich nicht entschlüsseln. Es ist gut möglich, dass der „Vertrauensmann“ der Hamburger jüdischen Restgemeinde, der Arzt Dr. Martin Heinrich Corten, das Schreiben für die Gestapo Hamburg verfasst hat. Interessant ist, dass der Hersteller der Statistik selbst die Weiterleitung einer Abschrift an die Zentrale der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland mit Sitz in Berlin, vorgesehen hat. Als Adresse ist Berlin N 65 angegeben. N 65 war der Ortsteil Wedding. Dies war die Adresse des Jüdischen Krankenhauses in der Iranischen Straße. Da das zustänidge Postamt jedoch in der Schulstraße 7 lag, in der seit dem 22. April für drei Tage die Hauptkampflinie zwischen deutschen und russischen Truppen verlief, kann ausgeschlossen werden, dass die Durchschrift jemals den Adressaten erreichte, wenn sie überhaupt verschickt wurde.
In der Hansestadt hatten nach der reichsweiten Volkszählung von 1925 etwa 20.000 „Glaubensjuden“ gelebt. Das entsprach einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von 1,7 Prozent. Die zu diesem Zeitpunkt von Hamburg getrennte preußische Stadt Altona besaß etwa 2.400 „Glaubensjuden“. Bei der reichsweiten Volkszählung von 1939 war der Anteil der Juden von Groß-Hamburg auf etwa 10.130 gesunken, davon waren 8.434 „Glaubensjuden“. Die Gestapo verlangte von der jüdischen Gemeinde, dass über die Zahl der in Hamburg lebenden Juden genauestens Buch geführt wurde. Das erwies sich als technisch schwierig. Denn das NS-System veränderte sukzessive die Organisationsstrukturen der jüdischen Gemeinschaften. Im Frühjahr 1938 verloren die jüdischen Gemeinden ihren öffentlich-rechtlichen Status. Im Sommer 1939 wurden alle Juden in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland zwangsweise zusammengeschlossen (RGBl. I S. 1097). Der Reichsvereinigung gehörten alle staatsangehörigen und staatenlosen Juden an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Reichsgebiet hatten. Das traf also auch auf jene Juden zu, die keiner jüdischen Gemeinde angehörten, die sogenannten „Rassejuden“. Die Reichsvereinigung, die vom Reichssicherheitshauptamt überwacht und geleitet wurde, bediente sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben der jüdischen Gemeinden als örtlicher Zweigstellen. Reichsführer-SS Heinrich Himmler hatte am 27.9.1939 das Reichssicherheitshauptamt durch Zusammenlegung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst gegründet. Im Referat IV B 4 des RSHA organisierte SS-Obersturmbannführer Adolf Eichmann den bürokratischen Teil der „Endlösung der Judenfrage“. Mit den Ende Oktober 1941 einsetzenden Deportationen sank die Zahl der in Hamburg lebenden Juden ständig. Bis Ende 1942 hatte die Hamburger Gemeinde selbst einen recht genauen Überblick über die Größe der jüdischen Bevölkerung. In Hamburg lebten zu diesem Zeitpunkt 1.805 Juden. Die Kenntnisse über die Gemeinde beruhten auf deren unverändert bestehenden bürokratisch intakten Grundstrukturen. Es ist daher anzunehmen, dass die Daten der Gemeinde der Gestapo und auch der Reichsvereinigung übermittelt wurden. Nach der Quellenlage ist kein Hinweis erkennbar, dass die Gestapo eigene Ermittlungen anstellte.
Am 10.06.1943 löste das Reichssicherheitshauptamt die „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ durch Erlass auf. Das betraf auch die Hamburger Juden. Am selben Tag besetzte die Hamburger Gestapo das Büro der „Bezirksstelle Nordwestdeutschland der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, des früheren Jüdischen Religionsverbands. Dem Leiter der Bezirksstelle, Dr. Max Plaut, wurde eröffnet, dass die restlichen Juden in Hamburg nach Theresienstadt deportiert würden. Die Auflösung erwies sich allerdings nur als ein formaler Akt. Der NS-Staat beabsichtigte sich als „judenrein“ darzustellen. Tatsächlich gab es in Hamburg unverändert Juden, im Juni 1943 rund 1.300, die als „Volljuden“, auch in „Mischehen“, lebten. Ihre weitere Zählung erwies sich aufgrund der verheerenden Luftangriffe auf Hamburg als schwierig. Das Flächenbombardement der Stadt durch die Operation Gomorrha der Royal Air Force (24.7. bis 3.8.1943) hatte das entsprechende Aktenmaterial der jüdischen Gemeinde vernichtet. Die Gestapo verfügte damit über keinen Zugriff auf aktuelle Unterlagen mehr, um sich jederzeit einen Überblick über den Bestand der noch in Hamburg lebenden Juden zu verschaffen.
Zur organisatorischen Kontrolle der noch in Hamburg lebenden Juden setzte die Hamburger Gestapo im August 1943 den jüdischen Arzt Dr. Corten zum „Vertrauensmann“ ein. Dessen Aufgabe war es, ein Mindestmaß an Organisationsstrukturen aufrechtzuerhalten. Dazu hatte Corten, mutmaßlich, unter anderem die Zahl und den Status der in Hamburg lebenden Juden genauestens festzuhalten. Corten nahm im Sommer 1943 an, dass 287 Juden, die nicht aufzufinden waren, entweder durch die Luftangriffe getötet worden waren oder die Tage des Chaos genutzt hatten, um unterzutauchen. Die Zahl der insgesamt untergetauchten Hamburger Juden wird heute auf 50 bis 80 geschätzt. Erst etwa ein halbes Jahr später konnte Corten den Bestand der zu diesem Zeitpunkt noch in Hamburg lebenden Juden näherungsweise angeben: Erfasst wurden 918 Juden. Deren Zahl minderte sich laufend durch weitere Deportationen. Der letzte Deportationstransport vom 14.2.1945 konnte nicht mehr vollständig durchgeführt werden. Die Gestapo hatte für diesen Transport nach Theresienstadt Deportationsbefehle für 161 jüdische Männer und 115 jüdische Frauen ausgestellt. 17 Männer und 24 Frauen waren nach Maßgabe einer ärztlichen Untersuchung nicht transportfähig. Erneut entzogen sich Juden durch Suizid der Deportation. Der einsetzende Machtverfall lässt sich auch daran erkennen, dass etwa 30 Juden dem Deportationsbefehl nicht folgten und die Gestapo offenbar über keine Druckmittel mehr verfügte, dem zu begegnen.
In der Statistik aufgenommen ist der jeweilige familiäre Status. Die Auflistung ist zugleich Ausdruck der Rassenpolitik des nationalsozialistischen Systems. Dieses rassistisch-kategorisierende System wies den Juden einen unterschiedlichen „Rechtsstatus“ zu. Bis zum Erlass der sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15.9.1935 unterschied man danach, ob jemand als „Glaubensjude“ Mitglied einer jüdischen Gemeinde war. War jemand kein „Glaubensjude“, aber zum Beispiel konvertierter Jude, galt er in der Sprache des „Dritten Reiches“ als „Rassejude“. Deren Zahl erfasste der NS-Staat zunächst statistisch nicht. Das galt auch für sogenannte „Halb-“ oder „Vierteljuden“, sogenannte „Mischlinge“. Als bedeutsam erwies sich dieser Status allerdings dann, wenn es auf den sogenannten Arierstatus ankam. Als „nichtarisch“ galt, wer von „nichtarischen“, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammte. Es genügte, wenn ein Eltern- oder ein Großelternteil „nichtarisch“ war. Dies war insbesondere dann als unwiderlegbare Vermutung anzunehmen, wenn ein Eltern- oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hatte. Maßgebend hierfür war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933.
Mit dem Erlass der Nürnberger Gesetze veränderten sich die Zuschreibungen nochmals. Das Gesetz enthielt Heiratsverbote. Zugleich wurde der Begriff des „Volljuden“ und des „Geltungsjuden“ aufgrund ausführender Verordnungen genauestens umschrieben: „Volljude“ war danach, wer von mindestens drei der Rasse nach „volljüdischen“ Großeltern abstammte. Als „volljüdisch“ galt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn es zu irgendeinem Zeitpunkt der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hatte. Als Jude galt auch, wer als „Mischling“ zwar nur von zwei „volljüdischen“ Großeltern abstammte, aber beim Erlass der Nürnberger Gesetze einer jüdischen Gemeinde angehört hatte oder danach in sie aufgenommen worden war, oder wer bei Erlass dieses Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratete (sogenannte „Geltungsjuden“). Diesen Status hatten auch nichtehelich geborene Kinder einer Jüdin, wenn der Vater unbekannt war. Die obige Statistik weist diese Gruppe nicht gesondert aus. Das Dokument benennt zwei andere Unterscheidungen, nämlich die Frage der „Mischehe“ und der „Sternträger“. Als „Sternträger“ galten Juden, die sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet hatten, seit dem 19.9.1941 verpflichtet waren, einen Judenstern (Gelber Stern) auf ihrer Kleidung zu tragen. Die Pflicht beruhte auf der „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 19.9.1941 (RGBl. I S. 547). Nur „Mischlinge“ und jüdische Partner in „privilegierten Mischehen“ waren ausgenommen.
Die vor dem Erlass der Nürnberger Gesetze geschlossenen Ehen zwischen einem Juden und einem Nichtjuden wurden als „Mischehen“ eingestuft, hier wurde im Laufe der NS-Zeit noch weiter unterschieden. Die Statistik nimmt diese Unterscheidung mit den Worten „einfache“ und „privilegierte Mischehe“ auf. Nur der jüdische Teil eines Ehepaares musste Zwangsmitglied der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland sein. Dies galt für die „einfachen Mischehen“, wenn der Mann der jüdische Teil war und keine Kinder bzw. als jüdisch geltende Kinder vorhanden waren.
Die Zwangsmitgliedschaft galt nicht für die in „privilegierten Mischehen“ lebenden Juden. Diese Definition galt immer dann, wenn die Frau Jüdin war (ungeachtet dessen, ob Kinder vorhanden waren) oder wenn der Mann jüdisch war, aber nichtjüdisch erzogene Kinder vorhanden waren. Diese Juden konnten der Reichsvereinigung freiwillig beitreten. Taten sie dies nicht, wurden sie dennoch in deren Kartei geführt: als Nichtmitglied der Reichsvereinigung. Unabhängig von der Einstufung der „Mischehe“ wurden allerdings alle, die zuvor Mitglieder einer jüdischen Gemeinde gewesen waren, in die Reichsvereinigung überführt.
Der Status einer Privilegierung tauchte erstmals im Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden vom 30.4.1939 auf. Die sich daraus entwickelnde Erlasspraxis zur Einordnung der „Mischehe“ blieb uneinheitlich. Seit 1942 / 43 wurden „nichtprivilegierte Ehepaare“, wenig später auch Ehepaare, bei denen der männliche Teil Jude war, zur Aufgabe ihrer Wohnung gezwungen und beengt in „Judenhäusern“ untergebracht. Hamburger Juden in „privilegierter Mischehe“ erhielten die normale Lebensmittelzuteilung, die andernorts für alle Juden gekürzt wurde. Andererseits aber wurde in Hamburg offenbar schon vor dem Jahre 1944 die Deportation angeordnet, wenn der nichtjüdische Eheteil verstorben war. Durch eine Scheidung ging generell der einstweilige Schutz durch den nichtjüdischen Partner verloren. In „privilegierten Mischehen“ wurde der jüdische Ehepartner von der Verpflichtung, einen Judenstern zu tragen, befreit: Zum Tragen des „Judensterns“ gezwungen war also der männliche jüdische Ehepartner einer kinderlosen „Mischehe“. Der weibliche jüdische Ehepartner war „Sternträger“, wenn Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden waren und diese als Juden galten. Die Statistik weist dies für vier „Mischehen“ aus. Wenn sie von 13 ledigen „Volljuden“ nur acht als “Sternträger“ angibt, erlaubt dies den Schluss, dass fünf das Alter von sechs noch nicht überschritten hatten. Das bedeutet, dass nur acht erwachsene „Volljuden“ offiziell in Hamburg überlebten.
Nach der dargestellten Statistik von Ende April 1945 waren 647 Juden am Ende der NS-Herrschaft in der Hansestadt „registriert“. Wenige Tage später besetzten am 3. Mai 1945 britische Besatzungstruppen kampflos Hamburg. Die Hamburger Gestapo besaß – wie erwähnt - ein Interesse daran, mit den erhobenen Daten nachzuweisen, dass Hamburg praktisch „judenrein“ war. Die halbmonatlich erstellten Unterlagen sind erhalten geblieben, auch wenn im Übrigen die Hamburger Gestapo gegen Ende des Krieges nahezu ihr gesamtes Aktenmaterial vernichtet hat. Insoweit ist die hier aufgenommene Statistik gerade zum April 1945 eher ein Zufallsfund. Die vielleicht naheliegende Frage, ob Corten die der Gestapo übermittelten Daten manipuliert hat, lässt sich belastbar nicht beantworten. Sein Bemühen, das Schicksal jener Juden zu ermitteln, die nach der Operation Gomorrha nicht aufzufinden waren, spricht eher dagegen. Kontrollierbar waren die Daten, jedenfalls theoretisch, durch Nachweise der „jüdischen“ Wohnungen. Man darf sich indes nicht vorstellen, dass die Gestapo nach 1943 noch über ausreichende personelle Ressourcen verfügte, um aufwändige Nachforschungen vornehmen zu können. Natürlich verwundert, dass die Gemeindeverantwortlichen für die Gestapo noch zum 30.4.1945 eine Statistik erstellte. Die Gestapo war längst in Auflösung begriffen.
Die Zahl der Juden in Hamburg stieg nach Kriegsende kontinuierlich an. Es ist für Juni 1945 von 700 bis 800 Juden nach Maßgabe der jüdischen Religionsgesetze ausgehen. Adolph G. Brotman, Sekretär des Board of Deputies of British Jews und Harry Viteles (European Reconstruction Department of the Joint Distribution Committee) ermittelten 1946 für Hamburg 1.509 Juden, von ihnen waren 1.294 in Deutschland geboren. Der im März 1946 eingesetzte „Berater der Kontrollkommission in jüdischen Angelegenheiten“ der britischen Besatzungsmacht, Colonel Robert Bernhard Salomon, schätzte die Zahl der „Glaubensjuden“ in Hamburg für Oktober 1947 auf etwa 1.400. Das erscheint realistisch. Nach einer Volks- und Berufszählung vom 26.10.1946 bekannten sich in Hamburg 953 Einwohner als deutsche Staatsangehörige zum Judentum im Sinne der jüdischen Religionsgesetze. Eine interne Statistik der Hamburger jüdischen Gemeinde weist für März 1947 einen Mitgliederbestand von 1.268 aus, von denen 1.047 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. 831 der Gemeindemitglieder waren verheiratet, von ihnen lebten 671 in einer „Mischehe“. Damit gab es in der Gemeinde nur 80 „reinjüdische“ Ehen. Hier spiegelt sich mit großer Deutlichkeit die aus der NS-Zeit überkommene Struktur wider. Gerade die Juden, die sich zu einer „Mischehe“ entschlossen hatten und die damit eigentlich den Beginn einer Assimilation einzuleiten schienen, erwiesen sich jetzt und in den kommenden Jahren als tragende Säulen einer religionsgebundenen jüdischen Gemeinde. Ihre Mitglieder entschlossen sich, in Deutschland – „im Land der Täter“ – zu bleiben und eine neue jüdische Gemeinde aufzubauen.
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Jörg Berkemann, Prof. Dr. jur. Dr. phil., geb. 1937, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. Er ist Honorarprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Hamburg und Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School in Hamburg. Seine Tätigkeits- und Forschungsschwerpunkte sind: öffentliches Bau-, Planungs-, Umwelt- und Prozessrecht, Unionsrecht, Verfassungsgeschichte sowie deutsch-jüdische Geschichte.
Jörg Berkemann, Die Zahl der Hamburger Juden am 30.4.1945, in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, 01.06.2018. <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:article-7.de.v1> [20.11.2024].