Flucht und Ausplünderung. Das Umzugsgutverzeichnis von Betty Levy

Hendrik Althoff

Quellenbeschreibung

Die aus dem hessischen Melsungen stammende Betty Levy emigrierte im Februar 1940 nach Südafrika und lebte hierfür vorübergehend bei Verwandten in Hamburg. Ab November 1939 durchlief sie daher bei der Devisenstelle des Hamburger Oberfinanzpräsidenten das vorgeschriebene Auswanderungsgenehmigungsverfahren, in dem ihre finanziellen Verhältnisse geprüft wurden. Zudem musste sie in diesem Zusammenhang ein Verzeichnis aller Gegenstände einreichen, die sie bei ihrer Auswanderung mitnehmen wollte. Dieses umfasst insgesamt zehn Formularseiten. Im hier gezeigten Auszug sind 125 Positionen unterschiedlicher Art aufgeführt, unter anderem Möbel, Küchengeräte, Besteck und Bücher. Zu jeder Position sind Anzahl, Anschaffungszeitpunkt und zum Teil der Kaufpreis vermerkt. Alle Gegenstände sind einem von drei „Abschnitten“ zugeordnet, je nachdem, ob sie vor 1933, nach 1933 oder gezielt in Vorbereitung auf die Auswanderung angeschafft worden waren. Die Liste zeigt zudem zahlreiche Spuren der späteren Überprüfung durch die Devisenstelle wie Streichungen, Stempelungen und Randnotizen. Betty Levys Einzelfallakte entstammt dem Bestand des Oberfinanzpräsidenten im Hamburger Staatsarchiv, in dem noch etwa 10.000 weitere Verfahren überliefert sind. Der Verlauf des Verfahrens ist hierbei exemplarisch, auch wenn das gelistete Umzugsgut in diesem Fall ungewöhnlich ist: Es handelt sich zum großen Teil um neue Einrichtung für ein Möbelhaus, das Levy in Südafrika eröffnen wollte. Ihr früheres Geschäft in Melsungen hatten die Nationalsozialisten im Novemberpogrom zerstört.

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Die Devisenstellen zwischen Kontrolle und Ausplünderung


Die gezeigte Liste entstammt den Unterlagen des Sachgebiets F der Hamburger Devisenstelle, das für die Genehmigung von Auswanderungsanträgen zuständig war. Wie im gesamten Deutschen Reich war auch in Hamburg bereits 1931 eine solche Devisenstelle eingerichtet worden, um angesichts der Wirtschaftskrise die Kapital- und Steuerflucht ins Ausland zu bekämpfen. Im Nationalsozialismus entwickelte sich die Behörde bald zu einem zentralen Akteur in der Ausplünderung der jüdischen Bevölkerung. Die Beamten kooperierten nicht nur eng mit der Zollfahndungsstelle, die ebenfalls beim Oberfinanzpräsidenten angesiedelt war, sondern ebenso mit den Finanzämtern, der Gerichtsvollzieherei und der Geheimen Staatspolizei.

Seit Dezember 1936 verfügten die Devisenstellen über ein besonders wirksames Werkzeug der Beraubung: Mit einer sogenannten „Sicherungsanordnung“ konnte Personen, die der Kapitalflucht verdächtigt wurden, die Kontrolle über ihr gesamtes Vermögen entzogen werden. Allerdings unterstellten die Behörden nach dem Novemberpogrom 1938 pauschal allen deutschen Jüdinnen und Juden eine Auswanderungsabsicht – und damit potenzielle Kapitalflucht. Vielen Jüdinnen und Juden, die ihren Antrag auf Auswanderung bei der Devisenstelle genehmigen lassen mussten, hatten also mit der Behörde bereits folgenschwere Erfahrungen gemacht. Auch Betty Levy (geb. 14.02.1869) war im Februar 1939 durch die Devisenstelle in Kassel mit einer Sicherungsanordnung belegt worden. Als sie im September 1939 gemeinsam mit ihrer Tochter Else (geb. 19.07.1903) nach Hamburg kam, um von hier aus ihre Flucht zu organisieren, hielt die Hamburger Stelle diese Anordnung aufrecht und strich prompt den monatlichen Freibetrag für Betty und Else Levy um die Hälfte auf 500 RM zusammen.

Das Umzugsgutverzeichnis als biografisch-historische Quelle


Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Auswanderung mussten Emigrantinnen und Emigranten gegenüber dieser Abteilung umfassend Aufschluss über ihre Vermögensverhältnisse geben. Es bildete so den bürokratischen Abschluss eines langwierigen Prozesses der Ausplünderung und Entrechtung, in dem Firmenanteile, Grundeigentum und Erbschaften bereits vollständig abgewickelt worden sein mussten. Auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen verschiedener Behörden waren gefordert, Abgaben wie die sogenannte Reichsfluchtsteuer mussten beglichen sein. Ein zentraler Teil der einzureichenden Dokumente bestand aus den Umzugsgutverzeichnissen – Aufstellungen aller Gegenstände, die im Zuge der Emigration ins Ausland überführt werden sollten. Für die Erstellung dieses Verzeichnisses bestanden genaue Vorgaben. So mussten jeweils Listen für Reise- und Handgepäck sowie für jedes einzelne Stück Frachtgut angelegt werden. Hinzu kamen separate Auflistungen von besonders wertvollen Gegenständen wie Edelmetallen, Schmuck und Briefmarkensammlungen, die nur von entsprechenden Fachleuten registriert und versiegelt werden durften. Im Falle von Betty Levy, die gemeinsam mit ihrer Tochter Else nach Südafrika auswanderte, umfasste die komplette Aufstellung zehn Seiten. Der gezeigte Auszug beschreibt den Inhalt einer von mehreren Frachtkisten, so genannten Liftvans.

Die behördliche Absicht hinter der minutiösen Auflistung war es zum einen, die Ausfuhr etwa kunsthistorisch bedeutsamer Werke oder technischer Geräte zu verhindern, zum anderen, den Abfluss von Kapital in Form von Umzugsgut möglichst gering zu halten. Da die Mitnahme von Bargeld nur unter Zahlung extrem hoher Gebühren möglich war – sie lagen ab Oktober 1936 bei 81 %, ab September 1939 bei 96 % – bestand aus Sicht der Finanzbehörden die Gefahr, dass Emigrantinnen und Emigranten ihr Geld für die Ausreise gezielt in hochwertigen Waren anlegten. Daher wurde prinzipiell nur die Ausfuhr des „Altbesitzes“ genehmigt, der bereits vor dem 1.1.1933 erworben worden war. Bei allen späteren Anschaffungen war die Mitnahme grundsätzlich nur „im Rahmen des Notwendigen“ erlaubt und zudem gebührenpflichtig, weshalb in der Liste bei jedem Eintrag der Anschaffungszeitpunkt angegeben werden musste. Das Umzugsgut wurde so in drei Kategorien aufgeschlüsselt, je nachdem, ob es vor 1933 (Abschnitt 1), nach 1933 (Abschnitt 2) oder unmittelbar in Vorbereitung der Auswanderung angeschafft wurde (Abschnitt 3).

In Levys Beispiel finden sich ungewöhnlich viele Einträge mit dem Anschaffungsdatum 1939. Gegenüber der Devisenstelle erklärte sie, dass sie in der Zuordnung dieser Gegenstände unsicher sei: Sie hatte im hessischen Melsungen ein Möbelhaus betrieben, das im Novemberpogrom 1938 zerstört worden war. In Südafrika plante sie, ein neues Geschäft zu eröffnen, und ein Großteil ihres Umzugsgutes bestand nun aus der neuen Geschäftseinrichtung. Diese war also zugleich Ersatz für früheres Eigentum und gezielt in Vorbereitung auf die Auswanderung gekauft worden. Um den dringenden Bedarf an diesen Möbeln zu verdeutlichen, notierte sie mehrfach als Bemerkung, dass es sich um „Ersatz für die zerstörten Gegenstände!!“ handle – nicht etwa um unnötig teure Neuanschaffungen.

Für die historische Forschung bieten diese Auflistungen des kompletten Hausstandes einen bemerkenswerten Einblick in die Lebenssituation der Jüdinnen und Juden vor der Emigration. Gemeinsam mit den weiteren Dokumenten aus dem Genehmigungsverfahren entsteht ein detailliertes Bild der Familien- und Vermögensverhältnisse. Auch in historisch-biographischen Recherchen wie denen der Hamburger Stolperstein-Initiative kommt den Akten daher eine große Bedeutung zu. Darüber hinaus zeigen die zur Ausfuhr angemeldeten – und gerade die neu angeschafften – Gegenstände aber auch, welche Erwartungen die Emigrantinnen und Emigranten mit ihrem Leben im Ausland verbanden. Mitunter legten sie diese sogar explizit dar. So argumentierte Betty Levy für die Mitnahme eines Elektroherdes, der ihr aus der Umzugsgutliste gestrichen worden war, sie werde sich „im Ausland räumlich ausserordentlich einschränken und werde vielleicht in dem gleichen Raum kochen und wohnen müssen. Unter diesen Umständen stellt ein elektrischer Herd besonders in meinem fortgeschrittenen Alter eine erhebliche Erleichterung dar.“ Staatsarchiv Hamburg, 314-15 Oberfinanzpräsident, F 1455, Betty Levy an Devisenstelle, 13.12.39, Bl. 49.

Spielräume im Prüfungsverfahren


Anhand der abgegebenen Listen wurde das Umzugsgut einer peniblen Prüfung unterzogen, mit der die Devisenstelle externe Gutachter aus der Gerichtsvollzieherei oder der Zollfahndungsstelle beauftragte. Diese Sachverständigen glichen die gepackten Kisten und Koffer mit den Listen ab, beurteilten die angegebenen Anschaffungszeitpunkte auf ihre Plausibilität hin, identifizierten einzelne Gegenstände, deren Mitnahme verweigert werden sollte, und regten – zumeist im Fall von Kunstwerken – weitere Gutachten an. Der Devisenstelle legten sie anschließend einen Ermittlungsbericht und korrigierte Listen vor. Im Falle von Betty Levy zeigen diese einige Streichungen. So untersagte der Justizinspektor Carl Bürkner als Sachverständiger unter anderem die Mitnahme einer Kaffeemaschine (versehen mit dem Vermerk „neu“) und einer Lampe aus Abteilung 3 („nicht genehmigt“). Die Prüfung der Liste wurde durch den Stempel des Sachverständigen dokumentiert.

Ausgehend von den angegebenen Anschaffungszeitpunkten und den Einkaufspreisen erstellte der Sachverständige zudem ein „Tax-Verzeichnis“ zur Berechnung der anfallenden Gebühren. Die Ausfuhr aller Gegenstände aus Kategorie 2 und 3 war nur gegen eine Zahlung auf das Konto des Reichswirtschaftsministeriums bei der Deutschen Golddiskontbank möglich, die sogenannte DEGO-Abgabe. Sie betrug in der Regel 100 Prozent des Kaufpreises, konnte aber auch deutlich höher ausfallen. Im Falle Levys wich Bürkner in seiner Schätzung kaum vom Einkaufspreis ab und taxierte das Umzugsgut in einer dreiseitigen Rechnung auf 2.130,50 RM. War diese Gebühr entrichtet, wurde das Umzugsgut zur Ausfuhr freigegeben.

Anhand der Akten der Auswanderungsverfahren können Diskriminierung und Beraubung von Jüdinnen und Juden als Teil der alltäglichen Verwaltungsarbeit gezielt untersucht werden. Denn die gesetzlichen Vorgaben ließen einzelnen Beamten wie Bürkner erhebliche Spielräume. Welches Umzugsgut als „notwendig“ galt, welche Belege und Atteste anerkannt wurden und wie hoch die Schätzung ausfiel, lag weitgehend im Ermessen einer kleinen Gruppe aus Sachverständigen. Ihr Verhalten kann auf der Grundlage der bearbeiteten Verzeichnisse untersucht werden, insbesondere mit Blick auf Mechanismen gezielter antisemitischer Diskriminierung. Gleichzeitig verdeutlichen Fälle wie der von Betty Levy, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller zumindest formal die Möglichkeit hatten, gegenüber den Beamten für die Mitnahme bestimmter Gegenstände zu argumentieren – und hiervon auch Gebrauch machten.

Auch über das Verhalten einzelner Beamter hinaus lassen sich hier Erkenntnisse über den Verfolgungsprozess gewinnen. So kollidierten im Auswanderungsgenehmigungsverfahren widersprüchliche Ziele. Einerseits war es die Aufgabe der Devisenstelle, die Emigration und Warenausfuhr genau zu kontrollieren und nur unter bestimmten Auflagen zuzulassen. Zudem konnte die Behörde ihre Kontrolle zur umfassenden Ausplünderung nutzen. Andererseits bestand aber zunächst kein Zweifel an der politischen Maxime, dass die Auswanderung von Jüdinnen und Juden grundsätzlich zu fördern war. Die bürokratischen und wirtschaftlichen Hürden durften also nicht so hoch sein, dass sie die Ausreise unattraktiv erscheinen ließen oder gar unmöglich machten. Indem das Verhalten der Devisenstelle gegenüber den jüdischen Auswandernden analysiert wird, lassen sich daher auch strukturelle Einsichten in die politische Praxis der Finanzbürokratie im Nationalsozialismus gewinnen.

Dabei sind weder die zentrale Stellung der Devisenstelle im regionalen Verfolgungsnetzwerk noch der Ablauf des Prüfungsverfahrens spezifisch für Hamburg. Bemerkenswert ist hier allerdings die gute Überlieferungssituation: Nach Angaben des Hamburger Staatsarchivs sind 97 % aller Einzelverfahren erhalten – insgesamt etwa 10.000 Fallakten von jüdischen und nichtjüdischen Emigrantinnen und Emigranten zwischen 1931 und 1945. Dieser umfassende Archivbestand gibt Aufschluss über Abläufe in der Behörde, aber auch über das breite Netzwerk, in dem sich die systematische Ausplünderung abspielte.

Auf der Fotografie sind Betty Levy und ihre Tochter Else 1940 im südafrikanischen Tulbaugh zu sehen. (c) Familie Freedberg, USA. Mit freundlicher Genehmigung

Umzugsgutverzeichnisse in der Provenienz-Datenbank LostLift


Im Falle von Betty Levy wurde das Verfahren am 5.1.1940 erfolgreich abgeschlossen, die Mitnahme des Umzugsguts war mit einigen Einschränkungen genehmigt worden. Am 25.2.1940 emigrierte sie gemeinsam mit ihrer Tochter Else von Hamburg über Amsterdam nach Südafrika. Das Frachtgut, das sie in ihrem Verzeichnis aufgeführt hatte, wurde jedoch wegen des die zivile Seefahrt behindernden Kriegszustands nicht wie geplant verschifft, sondern lagerte weiterhin bei der Spedition Ernst Vogt in Hamburg-Eilbek. Im September 1941 wurde es hier von der Geheimen Staatspolizei beschlagnahmt, die Liftvans geöffnet und das Umzugsgut durch das Auktionshaus Schopmann öffentlich versteigert.

Damit ging es Levy wie tausenden anderen Emigrantinnen und Emigranten, die das Deutsche Reich über die großen Auswandererhäfen verließen. Etwa 3000 auch als „Judenkisten“ bezeichnete Liftvans lagerten ab 1939 im Hamburger Hafen, weitere 1000 in Bremerhaven. Im Provenienz-Forschungsprojekt „LIFTProv – Der Umgang mit Übersiedlungsgut jüdischer Emigranten in Hamburg nach 1939“ am Deutschen Schifffahrtsmuseum in Bremerhaven werden die Wege dieses Eigentums rekonstruiert. Der hierfür zentrale Quellenbestand der Auswanderungsgenehmigungsverfahren konnte in Kooperation mit dem Institut für die Geschichte der deutschen Juden ausgewertet werden. Im Rahmen des Projekts entsteht mit LostLift eine öffentliche Online-Datenbank, die Restitutionen ermöglichen soll. Auch die Provenienz von Betty Levys Umzugsgut kann hier detailliert nachvollzogen werden.

Die Umzugsgutverzeichnisse, die den Inhalt der beschlagnahmten Frachtkisten dokumentieren, sind für diese Rekonstruktion von großer Bedeutung. Die separaten Auflistungen von versiegeltem Umzugsgut wie Schmuck enthalten mitunter genaue Beschreibungen und Gewichtsangaben, die eine nachträgliche Identifikation einzelner Wert- und Kunstgegenstände ermöglichen können.

Die Datenbank ermöglicht zudem die Verknüpfung verschiedener Fälle über die jeweils beteiligten Personen und macht so das breite Netzwerk der Verfolgung systematisch erforschbar. Es umfasst Finanzämter, Zollfahndung, Gerichtsvollzieherei und Geheime Staatspolizei, aber auch Speditionen und Reedereien, Juweliergeschäfte, die Auktionshäuser und die vielen Käuferinnen und Käufer. Die Ausplünderung war ein kollaboratives Projekt mit breiter gesellschaftlicher Beteiligung und vielen Profiteurinnen und Profiteuren.

Die Umzugsgutverzeichnisse erweisen sich so als Quellen mit vielfältigem Forschungspotenzial. Sie ermöglichen es, die Biografie und Vorstellungswelt der Emigrantinnen und Emigranten selbst zu untersuchen, beleuchten den Kontroll- und Ausplünderungsprozess im Netzwerk der nationalsozialistischen Verfolgungsbürokratie und sind darüber hinaus von besonderem Wert für die Provenienzforschung. Und dennoch: Eine systematische Untersuchung der Akten aus den Hamburger Auswanderungsgenehmigungsverfahren steht bislang noch aus.

Auswahlbibliografie


Bajohr, Frank, Arisierung in Hamburg. Die Verdrängung der jüdischen Unternehmer 1933-1945, Hamburg 1997.
Kleibl, Katrin, Auswanderungsgenehmigungsverfahren der Devisenstelle - Oberfinanzpräsident Hamburg als Quelle für die Recherche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern, in: Der Archivar 1 (2022), S. 37-40.
Kuller, Christiane, Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013.

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Zum Autor

Hendrik Althoff, M. A., ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Geschichte der Universität Hamburg und forscht derzeit zum Umgang mit dem Grundeigentum jüdischer Gemeinden in Nationalsozialismus und Nachkriegszeit.

Zitationsempfehlung und Lizenzhinweis

Hendrik Althoff, Flucht und Ausplünderung. Das Umzugsgutverzeichnis von Betty Levy, in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, 01.09.2023. <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:article-295.de.v1> [05.10.2024].

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