Am 26.4.1812 unterzeichneten die zehn Mitglieder des Separationsausschusses ein handschriftliches Dokument. Es wurde alsbald nur noch als „Separationsakte“ bezeichnet. Der Separationsausschuss war von der Altonaer jüdischen Gemeinde und der Hamburger jüdischen Gemeinde zu gleichen Teilen gebildet worden. Man hatte sich geeinigt, gewiss auch unter dem Druck der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
Die Akte ist eines der ersten längeren Schriftstücke der jüdischen Gemeinden im Hamburger Raum. Es ist in deutscher Sprache und in lateinischer Schrift verfasst. Nach Form und Inhalt handelt es sich um eine vertragliche Auseinandersetzung, im Wesentlichen über Vermögenswerte. Der Inhalt der Separationsakte ist bei Moses M. Haarbleicher in Auszügen abgedruckt, dem die Nachwelt damit die Kenntnis der wesentlichen Paragrafen verdankt (vgl. M[oses] M. Haarbleicher, Aus der Geschichte der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg, 2. Ausg., Hamburg 1886, S. 81). Der vollständige Text wird im Hamburger Staatsarchiv, Sign. STAHH Jüdische Gemeinden 112 Separations-Contract der Altonaer Gemeinde d. d. 26.4.1812, sowie diesbezügliche Acta, aufbewahrt.
Den Siedlungsbeginn der askenasischen Juden im Hamburger Raum kann man auf Ende des 16. Jahrhunderts bestimmen. In der Mitte des 17. Jahrhunderts hatten sich drei Siedlungszentren gebildet, nämlich Altona, Wandsbek und eine Art Doppelgemeinde in Hamburg mit Juden aus Altona oder aus Wandsbek, sog. Filialgemeinden, die sich indes ihrer jeweiligen Muttergemeinde Altona oder Wandsbek zugehörig sahen. Der politische und rechtliche Hintergrund dieser „Dislozierung“ bestand darin, dass der dänische König den in Holstein niedergelassenen Juden gegen Bezahlung Schutzbriefe ausstellte. Zur fast gleichen Zeit entstand in Hamburg ein eigenes Siedlungszentrum „Hamburger“ Juden. Für diese war allein der Rat der Stadt Hamburg verantwortlich. Der rechtliche Status eines in Hamburg lebenden Juden war also durchaus unterschiedlich. Altona gehörte zunächst zur schauenburgischen Grafschaft Pinneberg, seit 1640 zum Herzogtum Holstein, zu diesem gehörte auch Wandsbek. Der Rechtsstatus Hamburgs war umstritten. Die dänische Krone vertrat bis zum Gottorper Vergleich von 1758 die Ansicht, dass Hamburg auf dänischem Territorium liege.
Aufgrund eines Vergleiches schlossen sich die Altonaer und die Wandsbeker Juden – diese jeweils mit ihren Hamburger Filialgemeinden – sowie die Hamburger Juden in den Jahren 1669 und 1671 zur „Dreigemeinde“ AHU zusammen. Dabei sprengte man die politischen Territorialgrenzen. Das dänisch verwaltete Altona dominierte in dem geschaffenen Verbund. Der Oberrabbiner hatte seinen Sitz in Altona. Er übte seine Jurisdiktion über die Juden auch in Hamburg und in Wandsbek aus, ebenso über die Juden in Schleswig-Holstein. Demgegenüber erwies sich die Hamburger Gemeinde zunehmend in wirtschaftlicher und in demographischer Hinsicht als die stärkere.
Diese auf eine jüdische Großgemeinde gerichtete Entwicklung wurde durch außenpolitische Ereignisse unterbrochen. Am 18.11.1806 besetzte das französische Militär Hamburg. Ein Jahr später wurde in Hamburg der Code Napoleón eingeführt. Ein mit der französischen Gesetzgebung in Hamburg in Kraft getretenes Napoleonisches Dekret vom 17.3.1808 über die Kirchenverfassung der Juden machte die Auflösung der Dreigemeinde unumgänglich. Unter dem 10.12.1810 wurde Hamburg als Département des Bouches de l’Elbe in das französische Kaiserreich eingegliedert. In Hamburg galt damit für Juden das französische Emanzipationsgesetz vom 13.11.1791. Das Gesetz hatte die sofortige und unbedingte staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden angeordnet. Die Hamburger Juden als französische Staatsangehörige kamen in den Genuss dieser Freiheit, die Juden der Altonaer und der Wandsbeker Gemeinde blieben sogenannte Schutzjuden der dänischen Herrschaft. Die Dreigemeinde AHU war damit zerschlagen.
Dieser Zustand bedurfte dringend einer Neuordnung der jüdischen Institutionen im gesamten Hamburger Raum. Dazu wurden aufgrund behördlicher Anordnung des französischen Präfekten zwei Kommissionen gebildet. Eine kleinere Kommission sollte Überlegungen zur Auflösung der bisherigen Strukturen der Altonaer Filialgemeinde in Hamburg anstellen. Ihr gehörten je fünf Juden aus Altona und aus Hamburg an. Die Auflösung wurde durch ein in französischer Sprache abgefasstes Mémoire bestätigt, das von Moses Isaac Hertz und Jacob Oppenheimer ausgearbeitet wurde und bei Moses M. Haarbleicher (S. 71-77) abgedruckt ist. Haarbleicher gibt für das Mémoire kein Datum an. Nach dem im Text vorhandenen Hinweis auf den Rücktritt des Senates der Stadt am 13.2.1811 ist das Entstehungsdatum mutmaßlich auf Mitte bis Ende Februar 1811 anzusetzen.
Die (kleinere) Kommission wurde später allgemein als Separationsausschuss bezeichnet. Für die Altonaer Muttergemeinde waren Mitglieder Mayer Benjamin Cohen, Amsel Jacob Rée, Isaac Bendix Schiff, Abraham Heymann von Halle und Salomon Meyer, für die Hamburger Seite Levin Herzig Wallach, Raphael Samuel Haarbleicher, Lazarus Jacob Riesser, Ruben Moses Ruben und Jacob Amsel Oppenheimer. Es besteht eine gut begründbare Vermutung, dass die Hamburger Mitglieder ausschließlich der Altonaer Filialgemeinde in Hamburg angehörten und gerade dies sie qualifizierte, dem Separationsausschuss anzugehören. In dieser Eigenschaft waren sie zugleich Mitglieder eines 15-köpfigen „großen Ausschusses“. Dessen Aufgabe war es, Vorschläge für eine organisatorische Neubildung einer Hamburger Gemeinde zu entwickeln. In dieser sollten die Angehörigen der aufzulösenden Filialgemeinden integriert werden. Die Tätigkeit beider Kommissionen war überlagert sowohl durch die politischen Interessen der dänischen Regierung als auch durch die des französischen Präfekten. Über die konkrete, vor allem verfahrenstechnische Arbeitsweise beider Ausschüsse ließe sich wohl anhand der in hebräischer Schrift geführten Niederschriften der Kommissionen, die im Hamburger Staatsarchiv vorhanden sind, Näheres ermitteln.
Das Grundmodell der Verständigung war inhaltlich einfach: Jede Vertragspartei behielt dasjenige, was sie bereits faktisch besaß (vgl. § 3). Das betraf auch die Synagogen. Eine Ausnahme bildete der in Altona 1810 auf „dänischem“ Boden neu erworbene gemeinschaftliche Friedhof, der auch weiterhin von beiden Gemeinden genutzt werden sollte (vgl. § 6). Hiervon erhielten die Hamburger zwei Drittel, die Altonaer ein Drittel, wobei das bisherige Durcheinanderlegen der Leichen der beiden Gemeinden aufhören sollte. Es sollte also künftig eine Dislozierung stattfinden. Ferner wurden der Hamburger Gemeinde die Mitnutzung des Altonaer Krankenhauses für die folgenden zwei Jahre zugesagt (vgl. § 10). Die Schulden wurden festgestellt und grundsätzlich auf beide Vertragsparteien nach Entstehungsgrund aufgeteilt (§ 12). Die Hamburger Gemeinde zahlte zudem an die Altonaer eine Summe von 20.000 Mark in dänischen dreiprozentigen Staatsobligationen (vgl. § 11). Interessant ist, dass der Vertrag für die Hamburger Seite einen Schuldenstand von insgesamt 328.771 und 11 Schilling Mark Courant feststellte, die Altonaer Gemeinde hatten einen Schuldenstand von 155.360 Mark Courant. Mark Courant, ähnlich Lübische Mark, war in Hamburg grundsätzlich nur Buchgeld, also eine Rechnungsmark der Hamburger Bank von 1619. Die ausgeprägten Münzen lauteten nicht auf „Mark“, sondern auf „Schilling Hamburger Current“. Der angegebene Schuldenstand entsprach für Hamburg einem Wert von etwa 2.26 t Feinsilber, für Altona einem solchen von etwa 1.07 t Feinsilber. Hinsichtlich der Schulden war ein gerichtliches Aufgebotsverfahren („proclam“) vorgesehen, um einerseits etwaige Gläubiger zu schützen, andererseits durch eine Präklusion von Schulden freizukommen (vgl. § 13 ff.). Das Verfahren sollte sich ersichtlich nach der Hamburgischen Falliten-Ordnung von 1753 richten, also nach dem Recht des Konkurses oder Insolvenz. Das betraf in erster Linie jene Juden, die Testamentsverwalter waren. Ob das recht aufwändige Verfahren jemals durchgeführt wurde, ist unsicher. Haarbleicher bezweifelte dies in seinem 1866 erstellten Gemeindebericht.
Bücher, Dokumente oder Schriftstücke sollten so aufgeteilt werden, dass jede Gemeinde diejenigen erhielt, „welche von ihrem einseitigen frühern Zustande, bis zur jetzigen Auflösung des Nexus, herrühren und darauf, so wie auf ihren künftigen Zustand Bezug haben oder haben können“ (vgl. § 16). Die Protokolle der bisherigen gemeinsamen Vorstandssitzungen blieben in Altona, die Testamente in Hamburg. Für die beiden Vorsänger der bisherigen gemeinschaftlichen Gemeinde traf man eine Sonderregelung (vgl. § 18). Die Auflösung der Dreigemeinde und die beabsichtigte Gründung einer „vereinigten“ Hamburger Gemeinde verlangten nach einer Neuorganisation der vorhandenen Beerdigungs-Brüderschaften. Diese bestanden in Altona seit jeher, in Hamburg erst seit 1670. Hier konnte die Separationsakte noch keine endgültige Lösung schaffen (vgl. § 19). Die Verhandlungen zogen sich bis September 1812 hin. Für den Fall von Auslegungsschwierigkeiten des Vertrages unterwarfen sich beide Seiten „dem compromissweysen Ausspruch eines anzuordnenden mosaischen Gerichts“. Dessen Ausspruch („laudum“) sollte dieselbe Kraft haben, als wenn es in höchster Instanz ausgesprochen wäre (vgl. § 21). In welcher Weise die Wandsbeker Filialgemeinde von der Muttergemeinde getrennt wurde, ist nicht bekannt.
Die Verständigung in der Separationsakte war ohne Frage eine bedeutende Voraussetzung dafür, dass der „große Ausschuss“ die Bildung einer autonomen Hamburger Gemeinde vorantreiben konnte. Am 5.4.1812 beschloss dieser die Vereinigung der Hamburger Juden und der aufgelösten Filialgemeinden mit der Hamburger Gemeinde und den Erlass einer provisorischen Verfassung „Von der Errichtung eines Genereal-Administrations-Conseils der Israelitischen Gemeinde in Hamburg und der Ernennung von Notabeln“. Zu wählen war eine Deputiertenversammlung von 25 Notabeln. Aus deren Mitte war ein Leitungsgremium von sieben Vorstandsmitgliedern zu bestimmen. Die bisherigen Rabbiner waren ermächtigt, weiterhin zu amtieren. Die Hamburger Mitglieder des zehnköpfigen „kleinen“ Ausschusses machten in der neuen Gemeinde Karriere. Drei von ihnen wurden Mitglieder des Vorstandes, ein weiteres „General-Einnehmer“, also ein für das Finanzwesen zuständiges Gemeindemitglied.
Die Hamburger Juden bildeten fortan eine selbstständige Gemeinde, die zunächst unter provisorische Verwaltung gestellt wurde. Am 12.11.1812 bestätigte die königlich schleswig-holsteinische Kanzlei in Kopenhagen durch ein Schreiben ihres Oberpräsidenten Conrad Daniel Blücher die „Aufhebung der privatimen Verhältnisse zwischen der Hamburger und Altonaer Judengemeinde“. Gleichwohl kann man die „Separationsakte“ als Gründungsurkunde der Hamburger Gemeinde bezeichnen. Das war jedenfalls die Sicht der Hamburger Juden im 19. Jahrhundert. Ob es für das Ende der Dreigemeinde überhaupt einen rein formal-juristischen Akt gab, mag man bezweifeln. In juristischer Hinsicht hatte die Separationsakte nicht ausdrücklich die Auflösung der Dreigemeinde AHU zum Gegenstand, denn diese war längst eingetreten. So heißt es im Dokument eher klarstellend und bestätigend: „Aufhebung der Gemeinschaft beider Gemeinden, eine jede von ihnen wird für sich bestehen und mit dem ihr zugefallenen Antheil nach Eigenthumsrecht schalten.“ Die Maßgeblichkeit der napoleonischen Gesetze und Dekrete hatten indes tatsächliche und rechtliche Verhältnisse geschaffen, die aus praktischen Gründen zu regeln waren. Darauf drang die französische Administration. Mit dem staatrechtlichen Status Hamburgs war es unvereinbar, dass mit Juden außerhalb des französischen Staatsgebietes rechtliche Beziehungen bestanden. Das Dokument verweist verschlüsselnd auf die „Zeitumstände“.
Den Hamburger Juden kam es gewiss nicht ungelegen, dass sie die traditionelle religiöse Vormachtstellung der Altonaer Gemeinde abschütteln konnten. Das französische Recht bot ihnen die Möglichkeit, ein eigenes Oberrabbinat zu bilden. Die Jurisdiktion des als konservativ geltenden Altonaer Oberrabbinats über die Hamburger Juden konnte damit ein Ende finden. Ein weiterer Aspekt kam noch hinzu. Die wirtschaftliche Lage war in Hamburg kritisch geworden. Man spürte die Folgen der von Napoleon verfügten Kontinentalsperre. Die norddeutschen Hafenstädte sahen sich aufgrund des Rückgangs der Schifffahrt und des Kapitalabflusses nach Großbritannien von der Sperre stark betroffen. Der Hamburger Gemeinde „ward überdies bald die Nothwendigkeit klar, sich von der Gemeinde in Altona, der sie Jahr für Jahr hatte aushelfen müssen, endlich zu trennen“ (nach Moses M. Haarbleicher, S. 70). Man sah wohl auch eine günstige Gelegenheit, von den anteiligen Schutzgeldzahlungen, welche die Altonaer Gemeinde an die deutsche Kanzlei in Kopenhagen jährlich abzuführen hatte, freizukommen. Jedenfalls stellte man jede Zahlung ein. Forderungen der dänischen Krone ignorierte man. Die gegebene Antwort war deutlich, wenn es heißt: „Die Gemeinschaft, welche bisher zwischen einem Theil der hochdeutschen Judenschaft in Hamburg und zwischen der altonaischen hochdeutschen Judenschaft, unter dem Namen Judengemeinde zu Altona und Hamburg bestanden hat, ist für immer aufgehoben“ (§ 1 der Urkunde). Das wird gegen Ende des Vertragstextes nochmals bekräftigt. „Schließlich erklären beyderseitige Herren Commissarien wechselseitig, daß die bisher zwischen beyden Theilen bestandene Gemeinschaft durch gegenseitige Separations-Acte, gänzlich getrennt und aufgelöst sey“ (vgl. § 21). Erst 1821 nahm die Gemeinde auf Veranlassung des Hamburger Senats den Namen „Deutsch-Israelitische Gemeinde in Hamburg“ an.
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Jörg Berkemann, Prof. Dr. jur. Dr. phil., geb. 1937, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. Er ist Honorarprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Hamburg und Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School in Hamburg. Seine Tätigkeits- und Forschungsschwerpunkte sind: öffentliches Bau-, Planungs-, Umwelt- und Prozessrecht, Unionsrecht, Verfassungsgeschichte sowie deutsch-jüdische Geschichte.
Jörg Berkemann, Die Separationsakte und das Ende der Dreigemeinde, in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, 08.04.2019. <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:article-29.de.v1> [21.12.2024].