Die Seelsorge jüdischer Strafgefangener war im Hamburger Gefängnis Fuhlsbüttel bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts eine gängige Praxis, doch erst mit dem Vertrag vom Januar 1914 wurde dafür eine rechtliche Grundlage geschaffen. Der zweiseitige, aus den Beständen des Hamburger Staatsarchivs stammende Vertrag zwischen der Deutsch-Israelitischen Gemeinde und der Hamburger Finanzdeputation hat das Thema der Entlohnung jüdischer Seelsorger im Gefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel zum Gegenstand. Der Vertrag wurde „vorbehaltlich der Bewilligung der erforderlichen Mitel“ geschlossen. Er wirft ein Schlaglicht auf die spezifischen Bedürfnisse jüdischer Strafgefangener zu Zeiten des Kaiserreichs, zu denen neben der Frage einer koscheren Ernährungsmöglichkeit vor allem die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger gehörte.
Bereits ab 1891 wurde im 1879 eröffneten Hamburger Centralgefängnis in Fuhlsbüttel in unregelmäßigem Turnus und vorwiegend an hohen jüdischen Feiertagen für die dort inhaftierten jüdischen Gefangenen von der Deutsch-Israelitischen Gemeinde ein Gottesdienst abgehalten. Ab 1905 konnte infolge eines Antrages des Hamburger Oberrabbiners die Frequenz dieser Gottesdienste auf zwei im Monat zusätzlich zu besonderen Feiertagen erhöht werden. Dies führte zu einer erheblichen Mehrbelastung des jüdischen Gefängnisseelsorgers Butterwege, der sich neben den Gefangenen in Fuhlsbüttel auch um die Insassen der Untersuchungshaftanstalt in der Innenstadt kümmerte. Aus diesem Grund stellte die Deutsch-Israelitische Gemeinde am 19.5.1913 einen Antrag auf die Übernahme der Besoldung des von der Gemeinde gestellten Seelsorgers durch den Staat.
Dabei argumentierte die Deutsch-Israelitische Gemeinde, dass der Bundesrat als staatliche Organisation bereits bestätigt habe, dass eine Unterrichtung von Strafgefangenen in den Regeln ihrer Religion „wünschenswert“ sei. Des Weiteren sei die Zahl der jüdischen Gefangenen zwar gering, ihre Zahl aber dennoch groß genug, um seelsorgerische Tätigkeit sinnvoll erscheinen zu lassen, schließlich sei auch für die Minderheit der katholischen Strafgefangenen ein eigener staatlich bezahlter katholischer Seelsorger in Fuhlsbüttel tätig.
Die zuständige Senatskommission für die Justizverwaltung beschäftigte sich mit dem Antrag der Deutsch-Israelitischen Gemeinde, stand diesem Vorschlag allerdings zunächst ablehnend gegenüber. Dabei wurde von staatlicher Seite vor allem auf die geringe Anzahl der jüdischen Gefangenen hingewiesen, die sich in den Jahren vor dem Ersten Weltkrieg im Bereich zwischen 23 und 28 Inhaftierten bewegte. Die Anzahl der katholischen Gefangenen betrug im Vergleich dazu im Jahr 1904 etwa 200. Der Senatskommission erschien daher eine staatlich bezahlte Seelsorge für diese Gruppe sinnvoll. Trotz der zunächst ablehnenden Haltung der Senatskommission beauftragte sie den Gefängnisdirektor Ulrich Brümmer, Erkundigungen über die Handhabe der seelsorgerischen Betreuung jüdischer Strafgefangener in Strafanstalten außerhalb Hamburgs einzuholen. Dabei erfuhr der Gefängnisdirektor, dass die Kosten für die Seelsorge in den meisten Fällen vom Staat übernommen wurden. Infolge eines die oben beschriebenen Erkundigungen schildernden Briefes änderte auch die Abteilung der Senatskommission ihre Haltung und beschloss nun, ebenfalls einen Teil der seelsorgerischen Kosten zu übernehmen. Der Gefängnisdirektor wurde von der Senatskommission beauftragt, in Verhandlungen mit der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu treten.
Die Folge dieser Entwicklungen ist der vorliegende Vertrag zwischen der Finanzdeputation und der Deutsch-Israelitischen Gemeinde. Darin wird der Deutsch-Israelitischen Gemeinde im Gegenzug für eine Fortführung der Seelsorge eine jährliche Entschädigung von 500 Mark gewährt. Der Vertrag definiert die auszuführenden seelsorgerischen Pflichten wie folgt: Neben der Abhaltung von Gottesdiensten gehören auch religiöser Zuspruch, die Betreuung der weiblichen Strafgefangenen sowie der Untersuchungsgefangenen und die Fürsorge für Entlassene zu den Aufgaben des Seelsorgers. Zudem sei der Seelsorger verpflichtet, Briefe in hebräischer Schrift an Gefangene oder von diesen verfasste ins Deutsche zu übersetzen. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass sich unter den Gefangenen Juden osteuropäischer Herkunft befanden. Bemerkenswert ist dieser Vertrag in vielerlei Hinsicht. Trotz einer zunächst ablehnenden Haltung der Behörden und einer vergleichsweise geringen Gefangenenzahl wird eine Entlohnung des jüdischen Seelsorgers beschlossen. Allerdings verfehlte die Deutsch-Israelitische Gemeinde ihr Ziel einer vollständigen rechtlichen Gleichstellung der Arbeit ihres Seelsorgers mit der katholischen und evangelischen Seelsorge. So waren diese Seelsorger direkt vom Staat angestellt und ihre Arbeit wurde vollständig entlohnt. Die Deutsch-Israelitische Gemeinde hingegen bekam nur einen Teil ihrer Ausgaben für die religiöse Seelsorge der Strafgefangenen in Fuhlsbüttel erstattet.
Gleichzeitig weist der Vertrag Züge einer modernisierten Justiz auf, die Gefangene nicht nur bestrafen wollte, sondern den Resozialisierungsgedanken zum Ziel hatte. Obwohl dieser Vertrag noch vor Beginn der großen Modernisierungswelle im deutschen Justizsystem, die ab 1919 in der Weimarer Republik einsetzte, verfasst worden ist, enthält er bereits die Elemente, die die im Zuge dieser Modernisierung stärker betont wurden, so etwa das Ziel, die Gefangenen nach Verbüßung ihrer Strafe wieder in die Gesellschaft zu integrieren (§3, 5). Es zeigt sich hier die besondere Stellung der Seelsorger im archaischen Justizsystem des deutschen Kaiserreichs, in dem die Bestrafung von Gefangenen als Ziel ihrer Strafe gesehen wurde und nicht etwa die Besserung oder Möglichkeiten der Resozialisierung im Vordergrund standen. Seelsorger hingegen hatten durch ihren theologischen Hintergrund die Möglichkeit, ihre relative Unabhängigkeit dafür zu nutzen, auch Ziele jenseits der offiziellen Vollzugsziele zu erreichen und sich für die Reintegration ehemaliger Strafgefangener in die Gesellschaft zu engagieren. Während in anderen europäischen Nationen bereits mit der Ausbreitung des humanistischen Gedankenguts sowie der Etablierung der Freiheitsstrafe als Rechtspflegemittel ab dem 18. Jahrhundert das Ziel der Resozialisierung ansatzweise im Strafvollzug verfolgt wurde, hatte es in Preußen stets großen Widerstand gegen diesen Ansatz gegeben. Auch im deutschen Kaiserreich hielt sich die Auffassung der „Strafe als Bestrafung“. Erst im Zuge der Liberalisierung der deutschen Justiz in der Weimarer Republik nahm der staatliche Strafvollzug Abstand von dieser Sichtweise. Die Seelsorger hingegen sahen die Resozialisierung der ihnen anvertrauten Strafgefangenen schon vorher als Teil ihrer Aufgabe an.
Seit Januar 1914 wurde die jüdische Seelsorge durch den Staat in Höhe von 500 Mark jährlich bezuschusst. Diese staatliche Unterstützung wurde bis 1933 aufrechterhalten und erst nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten abgebrochen. Jüdische Seelsorger konnten noch bis 1936 ihre Arbeit für jüdische Strafgefangene ausüben, dann allerdings ohne staatliche Bezahlung.
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Robert Richter, geb. 2000, Abitur am Heilwig-Gymnasium in Hamburg-Alsterdorf und Jura-Student an der Universität Halle an der Saale, hat im Jahr 2016/17 am Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten mit einem Beitrag mit dem Titel „Antisemitismus im Strafvollzug? - Seelsorge für Strafgefangene jüdischen Glaubens im Hamburger Zentralgefängnis Fuhlsbüttel um 1920 sowie Fragen der Wiedereingliederung in die Gesellschaft" teilgenommen und einen Dritten Bundespreis gewonnen.
Robert Richter, Die Entlohnung jüdischer Seelsorger durch den Staat, in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, 21.01.2019. <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:article-247.de.v1> [20.11.2024].