Als der
Hamburger
Rat den Juden
der Stadt
1849 gestattete, das Bürgerrecht
zu erwerben, war dieser
Schritt verknüpft mit der Verpflichtung, feste Vor- und Familiennamen anzunehmen
beziehungsweise die bestehenden Namen festschreiben zu lassen. Mit der späten
Formulierung einer solchen Verordnung stellte
Hamburg das
Schlusslicht einer Entwicklung dar, die in den meisten Teilen
Europas bereits
Jahrzehnte zuvor abgeschlossen worden war. Zudem war genau das geschehen, was
zwei engagierte, reformwillige Juden noch ein Jahr
zuvor hatten verhindern wollen, nämlich dass solch eine Verordnung
von der nicht-jüdischen Obrigkeit ausging, anstatt von den Juden selbst im Kampf
um die Erlangung bürgerlicher Rechte in die Wege geleitet zu werden. Bereits im
Mai des reformfreudigen Revolutionsjahres 1848 hatten sich der
Gemeindesekretär
Moses Martin
Haarbleicher sowie der Gemeinderegistrator
Zebi Hirsch May (1801–1878) mit ihrem Reformvorschlag an den
Vorstand der
Deutsch-Israelitischen
Gemeinde gewandt. Sie beklagten, dass eine Minderheit der
Hamburger
Juden noch immer keine festen Familiennamen trage, wodurch es zu vielerlei
„Unordnung“ (S. 1) käme.
Haarbleichers und Mays
dreiseitiges Schreiben gewährt einen Einblick in den sehr komplizierten und
langwierigen Prozess der Annahme fester Familiennamen durch die Juden
Hamburgs.
Schreiben an den Vorstand der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg betr. Annahme fester Familiennamen, Hamburg, 4.5.1848, veröffentlicht in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte,
<https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-148.de.v1> [21.12.2024].