Die Quelle dokumentiert den Beschluss von Rat
                    und 
Bürgerschaft, die
                    hamburgischen Juden den übrigen Einwohnern der Stadt rechtlich und
                    wirtschaftlich weitgehend gleichzustellen. Im Rats- und Bürger-Convent vom 21.2.1849 ersuchte der Rat die
                    Erbgesessene 
Bürgerschaft – das heißt die mitspracheberechtigten Einwohner –
                    um die Annahme einer „Provisorischen Verordnung“ zur Umsetzung des Paragraphen
                    16 der „Grundrechte des deutschen Volkes“. Die 
Bürgerschaft folgte dem
                    Antrag des Rats und genehmigte die Verordnung.
                    Ursprünglich am 23.2.1849 auf Befehl des Rats publiziert, fand die Verordnung Aufnahme in den
                        1851 von 
Johann Martin Lappenberg
                    herausgegebenen 21. Band der 
„Sammlung der
                        Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg“ (S. 27–30). Die sechs
                    Artikel umfassende Verordnung legt fest, dass Juden fortan das Bürgerrecht 
 , das Landbürgerrecht 
  und das Schutzbürgerrecht
                        
  erwerben können, christlichen Maklern bei Auktionen
                    gleichgestellt sind, ohne die zuvor geltenden Einschränkungen als Notare tätig
                    sein dürfen und bei den Handwerksämtern als Lehrlinge und Gesellen zugelassen
                    werden können.
    Provisorische Verordnung Behufs Einführung des § 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten. Beliebt durch Rath- und Bürger-Schluß vom 21. Februar 1849. Auf Befehl E. H. eines Hochedlen Raths der freien Hansestadt Hamburg publicirt, Hamburg, 1849, veröffentlicht in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte,
    <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-9.de.v1> [31.10.2025].