Die Quelle dokumentiert den Beschluss von Rat
und
Bürgerschaft, die
hamburgischen Juden den übrigen Einwohnern der Stadt rechtlich und
wirtschaftlich weitgehend gleichzustellen. Im Rats- und Bürger-Convent vom 21.2.1849 ersuchte der Rat die
Erbgesessene
Bürgerschaft – das heißt die mitspracheberechtigten Einwohner –
um die Annahme einer „Provisorischen Verordnung“ zur Umsetzung des Paragraphen
16 der „Grundrechte des deutschen Volkes“. Die
Bürgerschaft folgte dem
Antrag des Rats und genehmigte die Verordnung.
Ursprünglich am 23.2.1849 auf Befehl des Rats publiziert, fand die Verordnung Aufnahme in den
1851 von
Johann Martin Lappenberg
herausgegebenen 21. Band der
„Sammlung der
Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg“ (S. 27–30). Die sechs
Artikel umfassende Verordnung legt fest, dass Juden fortan das Bürgerrecht
, das Landbürgerrecht
und das Schutzbürgerrecht
erwerben können, christlichen Maklern bei Auktionen
gleichgestellt sind, ohne die zuvor geltenden Einschränkungen als Notare tätig
sein dürfen und bei den Handwerksämtern als Lehrlinge und Gesellen zugelassen
werden können.
Provisorische Verordnung Behufs Einführung des § 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten. Beliebt durch Rath- und Bürger-Schluß vom 21. Februar 1849. Auf Befehl E. H. eines Hochedlen Raths der freien Hansestadt Hamburg publicirt, Hamburg, 1849, veröffentlicht in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte,
<https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-9.de.v1> [21.12.2024].